Infektionsdiagnostik

Freitestungen von SARS-CoV-2-Infizierten und Kontaktpersonen in Quarantäne

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Mit dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 7. Januar 2022, wurden die Quarantäne- und Isolierungsdauern bei SARS-CoV-2-Expositionen und –Infektionen durch das RKI angepasst.

Vor dem Hintergrund der zu erwartenden starken Zunahme der PCR-Anforderungen in Folge der Omikron-Welle, möchten wir sie darauf hinweisen, dass die Verkürzung der Quarantäne von Kontaktpersonen und der Isolationsdauer von Infizierten auch durch zertifizierte Antigentests erfolgen kann und nicht durch eine PCR-Untersuchung erfolgen muss. „Zertifiziert“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sie durch Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV durchgeführt werden (d. h. beispielsweise in zugelassenen Testzentren oder Arztpraxen).

Der Vorteil der Antigentests liegt neben der dadurch sehr guten Verfügbarkeit insbesondere in der Schnelligkeit der für die Entisolierung erforderlichen Ergebnismitteilung.
In der folgenden Tabelle finden Sie die aktuell gültigen Vorgaben zu den Quarantäne- und Isolierungsdauern. Für die Schonung der SARS-CoV-2-PCR-Kapazitäten für Erkrankte, für die Inanspruchnahme durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst, bei Ausbruchsgeschehen und die Freitestung von Beschäftigten der u. g. kritischen Infrastruktur würden wir Sie bitten, soweit es möglich ist, Freitestungen mit Hilfe von Antigentests durchzuführen.

PersonengruppeIsolierungsdauer von Infizierten
(nicht stationär oder Pflegeheim, Zeitraum beginnt am Datum des Auftretens der Symptome; bei asymptomatisch Infizierten am Datum der Abnahme des positiven Tests)
Quarantänedauer von Kontaktpersonen
(Zeitraum beginnt unverzüglich, gezählt wird ab dem 1. Tag nach dem Datum des letzten Kontaktes mit einem Infizierten, Ausnahmen: Geboostert, Geimpfte Genesene, bis 90 Tage nach Zweitimpfung, Genesene s.u. #)
Allgemeine Bevölkerung

10 Tage ohne abschließenden Test

7 Tage und 48 Stunden Symptomfreiheit, mit frühestens am Tag 7 abgenommenem zertifizierten Antigentest++ (bspw. in Arztpraxis oder Testzentren) oder PCR-Test (negativ oder Ct > 30)+

10 Tage ohne abschließenden Test

7 Tage mit frühestens am Tag 7 abgenommenem zertifizierten Antigentest++  (bspw. in Arztpraxis oder Testzentren) oder negativen PCR-Test

Beschäftige in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe7 Tage, und 48 Stunden Symptomfreiheit, mit frühestens am Tag 7 abgenommenem obligatorischem PCR-Test (negativ oder Ct > 30)+

10 Tage ohne abschließenden Test

7 Tage mit frühestens am Tag 7 abgenommenem zertifizierten Antigentest++ (bspw. in Arztpraxis oder Testzentren) oder negativen PCR-Test

Schülerinnen/ Schüler, Kinder in Schule, Kita, Hort

10 Tage ohne abschließenden Test

7 Tage und 48 Stunden Symptomfreiheit, mit frühestens am Tag 7 abgenommenem zertifizierten Antigentest++ (bspw. in Arztpraxis oder Testzentren) oder PCR-Test (negativ oder Ct > 30)+

5 Tage

mit frühestens am Tag 5 abgenommenem zertifizierten Antigentest++ (bspw. in Arztpraxis oder Testzentren) oder negativen PCR-Test, sofern regelmäßige (serielle) Testung in der Einrichtung erfolgt

+   Bei einem positiven PCR-Test mit einem CT-Wert < 30 wird die Isolierung für 2 Tage fortgesetzt und erneut getestet.
++ Es sind PEI-überprüfte Antigentests zu verwenden: www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/evaluierung-sensitivitaet-sars-cov-2-antigentests.pdf

Ausnahmen von der Quarantäne:

  1. Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung), insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson))
  2. Geimpfte Genesene (Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben)
  3. Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung, gilt auch für COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)

 

Aktuelles

Ab 01.04.24: Beauftragung in-vitro-diagnostischer Leistungen wird vereinheitlicht 28.03.2024
Ab dem 1. April 2024 werden alle Materialsendungen für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen nach Abschnitt 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach Kapitel 11, 19 und 32 EBM einheitlich mittels Muster 10 beauftragt.
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Unser Beitrag zur Nachhaltigkeit 21.09.2023
Mit der Agenda 2030 haben sich die Vereinten Nationen 17 Ziele für eine sozial, ökologisch und wirtschaftlich nachhaltige Entwicklung gesetzt. Als Gesundheitsunternehmen ist uns die enge Verzahnung von Klimaschutz und Gesundheitsschutz bewusst. Unseren Beitrag zur Gesundheitsversorgung ergänzen wir bereits seit einigen Jahren um konkrete soziale und ökologische Maßnahmen. Nun gehen wir den nächsten Schritt. 
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Infektiologie
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Für den serologischen Nachweis einer Toxoplasmose-Infektion gibt es ab Oktober 2023 nur noch zwei Gebührenpositionen im EBM. Durch den Beschluss des Bewertungsausschusses wurde das diagnostische Vorgehen damit an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik angepasst.
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